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Satzungsänderung der DLRG Kreisgruppe Gießen 2021

Aufnahme virtueller Sitzungen, Änderung der Bestimmungen zum Vorstand

Die Corona-Pandemie hat uns intensiv aufgezeigt, dass virtuelle Sitzungen notwendig sein können, um handlungsfähig bleiben zu können. Auch über die Pandemie hinaus sind die Vorteile deutlich zu erkennen.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglichte auch ohne vereinsrechtliche Regelungen, Beschlüsse ohne physische Zusammenkunft zu fassen. Um diese Regelungen auch mit Auslaufen der vorgenannten gesetzlichen Regelungen anwenden zu können, wird in Anlehnung an OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011 - l-27 W 106/11, die beantragte Änderung der Satzung vorgeschlagen.

Mit Zustimmung des DLRG Bezirk Gießen-Wetterau-Vogelsberg - diese ist bereits erfolgt - und mit Eintragung beim Vereinsregister sind die Änderungen auf alle Zusammenkünfte der Kreisgruppe anwendbar.

Darüber hinaus wollen wir die Zusammensetzung und Vollmachtsregelung des Vorstandes nach § 26 BGB (Vertretungsberechtigter Vorstand) ändern, um auch im Falle, dass der Posten des Ersten Vorsitzenden unbesetzt sein sollte, handlungsfähig zu bleiben und nicht sofort Neuwahlen durchführen zu müssen.

Auch hierzu hat der Vorstand des DLRG Bezirk Gießen-Wetterau-Vogelsberg bereits sein OK gegeben.

 

Synopse der Satzungsänderung mit Begründung (Änderungen fett):

 

Bisherige Satzung (Inkrafttreten 2019)

 

Neue Satzung nach Änderung

Erläuterungen

 

 

 

 

 

 

[...]

 

[...]

 

  

 

 

 

 

§ 8

 

§ 8

 

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  

 

 

 

 

[...]

 

[...]

 

 

 

7

Die Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellem Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig.

Mit der Neuaufnahme des Abs. 7 in § 8 Mitgliederversammlung wird gemäß §§ 32 und 40 BGB die Satzung konkretisiert, dass auch Formen einer virtuellen Mitgliederversammlung zulässig sind. Den Ermessensspielraum zu realen, virtuellen oder kombinierten Mitgliederversammlungen einzuladen obliegt dem Vorstand. Andere Formvorschriften bleiben hiervon unberührt. Die offene Formulierung berücksichtigt zukünftige Entwicklungen von Formaten und Technik. Der Versand der virtuellen Zugangsdaten ist nicht an die Einladungsfrist gekoppelt, sondern muss nur rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung versandt werden (vgl. auch OLG Hamm).

7

Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung en bloc durchgeführt werden.

Die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter kann, wenn kein Mitglied widerspricht en Bloc durchgeführt werden.

Die Wahl der Stellvertreter muss eine Reihenfolge ergeben.

8

Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung en bloc durchgeführt werden.

Die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter kann, wenn kein Mitglied widerspricht, en Bloc durchgeführt werden.

Die Wahl der Stellvertreter muss eine Reihenfolge ergeben.

Mit der Einfügung des neuen Abs. 7 wird der bisherige Abs. 7 zu Abs. 8.

Außerdem wurden die Rechtschreibfehler korrigiert.

8

Der Vorsitzende der Kreisgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen.

Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

9

Der Vorstand der Kreisgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und ein Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB, in der Regel der Vorsitzende, leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen.

Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

Mit der Einfügung des neuen Abs. 7 wird der bisherige Abs. 8 zu Abs. 9.

Die weiteren Anpassungen ergeben sich aus der Änderung von § 9 Abs. 3.

  

 

 

 

 

§ 9

 

§ 9

 

 

VORSTAND

 

VORSTAND

 

 

 

 

 

 

 

[...]

 

[...]

 

2

Den Vorstand bilden:

2

Den Vorstand bilden:

 

 

a) der Vorsitzende

 

a) der Vorsitzende

 

 

b) der zweite Vorsitzende

 

b) der zweite Vorsitzende

 

 

c) der Schatzmeister

 

c) der Schatzmeister

 

 

d) die Technische Leitung Einsatz

 

d) der Leiter Einsatz

Hier werden die Bezeichnungen an die Satzungen der

 

e) die Technische Leitung Ausbildung

 

e) der Leiter Ausbildung

übergeordneten Gliederungen angepasst.

 

f) der Vorsitzende der Jugend der Kreisgruppe

 

f) der Vorsitzende der Jugend der Kreisgruppe

 

 

g) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

 

g) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

 

 

Der Vorstand kann erweitert werden, sofern dies den Mitgliedern in der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt wird.

 

Der Vorstand kann erweitert werden, sofern dies den Mitgliedern in der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt wird.

 

 

Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

 

Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben.

 

3

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der Leiter Einsatz und der Leiter Ausbildung. Jeder der Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Diese Änderung sorgt dafür, dass die DLRG KG Gießen auch bei einem fehlenden Vorsitzenden (s. Abs. 7) handlungsfähig bleibt. Diese Neuregelung erfordert auch eine Änderung der Vertretungsberechtigungen.

 

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

 

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

 

 

 

 

Sollte ein Amt nicht besetzt sein, so bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand, der jedoch mindestens aus drei Personen bestehen muss.

 

 

[...]

 

[...]

 

7

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG KG Gießen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Amtszeit der in einer Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Wahlperiode des Vorstandes.

7

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG KG Gießen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Wird die Mindestzahl der Vorstandmitglieder gem. § 9 Abs. 3 unterschritten, ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Amtszeit der in einer Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Wahlperiode des Vorstandes.

Es wird die Bestimmung entfernt, dass die DLRG KG Gießen zwingend einen Vorsitzenden braucht bzw. dieser bei seinem Ausscheiden unverzüglich nachzuwählen ist.

 

[...]

 

[...]

 

10

Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs.  5 und 8 entsprechende Anwendung.

10

Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 5, 7 und 9 entsprechende Anwendung.

Anpassungen, die durch die Einführung von § 8 Abs. 7 notwendig werden.

  

 

 

 

 

[...]

 

[...]

 

 

 

 

 

 

 

§ 20

 

§ 20

 

 

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

 

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

 

  

 

 

 

 

Diese Satzung ist am 16. März 2019 auf der Mitgliederversammlung in Gießen beschlossen worden. Sie wurde am 12. Februar 2019 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.

 

Diese Satzung ist am 30. Oktober 2021 auf der Mitgliederversammlung in Gießen beschlossen worden. Sie wurde am 25. September 2021 durch die übergeordnete Gliederung genehmigt.

Redaktionelle Änderungen, die im Falle der Annahme der neuen Satzung durchgeführt werden müssen.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in Kraft.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in Kraft.

 

 

Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 901 am 20. Dezember 2011 beim Amtsgericht Gießen eingetragene Satzung vom 19. März 2011 ihre Gültigkeit.

 

Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 901 am 15. August 2019 beim Amtsgericht Gießen eingetragene Satzung vom 16. März 2019 ihre Gültigkeit.

 

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